Überraschende Situation in der Apotheke: Erwachsener Sohn streicht Apothekerin die Arbeit

- Artikel 92 des Arzneimittelgesetzes besagt, dass während der Öffnungszeiten der Apotheke ein Apotheker in der Apotheke anwesend sein muss.
- Ausnahmen von dieser Regel sind in der Satzung nicht vorgesehen.
- Wielkopolska WIF erließ Bescheide, die die Anwesenheit eines Apothekers anordneten, auch in Fällen, in denen die Abwesenheit durch plötzliche Ereignisse erklärt wurde
Wie das Portal mgr. pharm berichtet, führte der Pharmainspektor der Woiwodschaft Großpolen Ende Januar eine Ad-hoc-Inspektion in einer der Apotheken durch. Die Ad-hoc-Inspektion ergab, dass in der Apotheke kein Apotheker anwesend war und nur ein pharmazeutisch-technischer Assistent seine Tätigkeit ausübte. Der Apothekenbesitzer begründete die Abwesenheit des Apothekers mit „den Ereignissen im Haus von mgr. pharm. (…), der durch seinen eigenen Sohn außer Gefecht gesetzt wurde und keine Möglichkeit hatte, seinen Arbeitgeber zu kontaktieren “. Trotz dieser ungewöhnlichen Umstände hielt es der WIF für notwendig, den Apothekenbesitzer zur strikten Einhaltung der Anforderungen von Art. 92 des Arzneimittelgesetzes anzuweisen.
Eine ähnliche Situation ereignete sich am 23. April dieses Jahres, als der Pharmainspektor der Woiwodschaft Großpolen eine weitere Entscheidung erließ. Auch dieses Mal ergab eine Ad-hoc-Inspektion, dass die Apotheke geöffnet war, der Pharmazeutische Leiter jedoch nicht anwesend war . Der Unternehmer begründete die Abwesenheit des Apothekers mit „einem vorübergehenden und individuellen Umstand, der außerhalb der Kontrolle des Unternehmers lag und durch eine individuelle Entscheidung des Pharmazeutischen Leiters (Apothekenleiters) bedingt war, der sich in unmittelbarer Nähe befand und eine sofortige Rückkehr in die Apotheke ermöglichte“.
In beiden Fällen bestätigten die Erklärungen der Inhaber die Abwesenheit des Apothekers während der Öffnungszeiten. WIF betont ausdrücklich, dass Artikel 92 des Arzneimittelgesetzes besagt, dass „während der Öffnungszeiten der Apotheke ein dort beschäftigter oder aufgrund einer anderen Rechtsgrundlage in der Apotheke tätiger Apotheker in den Räumlichkeiten anwesend sein muss“ . Darüber hinaus sehen diese Vorschriften keine Ausnahmen von diesem Grundsatz vor, unabhängig von den Gründen der Abwesenheit.
Infolgedessen erließ das WIF in beiden beschriebenen Fällen Bescheide, mit denen Apothekenbesitzer dazu verpflichtet wurden, während der Öffnungszeiten der Apotheke die Anwesenheit eines Apothekers sicherzustellen. Es sei daran erinnert, dass der Pharmazeutische Inspektor der Woiwodschaft Großpolen ein Verwaltungsverfahren zum Entzug der Erlaubnis zum Betrieb einer öffentlich zugänglichen Apotheke gemäß Artikel 103 Absatz 2 Nummer 1 des Arzneimittelgesetzes einleiten kann, wenn die Unregelmäßigkeiten nicht innerhalb der festgelegten Frist behoben werden.
Urheberrechtlich geschütztes Material – Die Regeln für den Nachdruck sind in den Bestimmungen festgelegt.
rynekzdrowia